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Nach jeder Station im Rechtsreferendariat erhält der Referendar von seinem Einzelausbilder ein Stationszeugnis. Das Stationszeugnis im Referendariat soll die Leistungen und den Ausbildungsstand des Referendars wiedergeben. Die Notenskala reicht von Null bis 18 Punkten. 10 Punkte bei Stationszeugnissen gelten als durchschnittliche Leistung. Im 2. Staatsexamen sollen die Prüfer im Rahmen des ihnen eingeräumten Bewertungsspielraumes auch die im Stationszeugnis dokumentierten Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigen.

Wie man ein Stationszeugnis interpretiert, lesen Sie im Referendarmagazin JUMAG.

Das abschließende Zeugnis über den Erfolg der Ausbildung eines Gerichtsreferendars in einer Ausbildungsstation (z.B. der Anwaltsstation) ist ein Verwaltungsakt, weil dadurch auch darüber entschieden wird, ob die Überweisung des Gerichtsreferendars in die nächste Ausbildungsstation verlängert werden muß. Gegen ein solches Zeugnis kann mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden.

Der Verwaltungsrechtsweg ist mit Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 126 Abs. 3 BRRG) eröffnet. Sofern im Zeugnis die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Zugang, §§ 70, 58 VwGO.

Das Zeugnis kann u.a. angefochten werden, wenn

1.  der Ausbilder die gesetzlichen Frist von vier Wochen zur Ausfertigung der Beurteilung überschreitet,

2.  der Ausbilder das Zeugnis und die Arbeiten während der Ausbildung nicht bespricht,

3. bei unsachlichen oder diskriminierenden Formulierungen,

4. wenn eine hinreichende Beurteilungsgrundlage fehlt, weil Ausbilder oder Referendar lange Zeit dienstlich abwesend waren.

Stationszeugnisse für Rechtsreferendare dienen ausschließlich Prüfungszwecken und müssen daher auch negative Ausbildungsleistungen deutlich bezeichnen und bewerten. Auf diese Zeugnisse ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur wohlwollenden Gestaltung von Zeugnissen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nicht übertragbar, meint der VGH in Kassel, Beschluss vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 8 TP 1731/07.

Ein Stationszeugnis, das entgegen der zwingenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 JAO keine Äußerung darüber enthält, ob der Gerichtsreferendar in der Lage war, die täglichen Eingänge weitgehend selbständig zu bearbeiten, ist fehlerhaft.

VGH Kassel vom 04.02.69 -  I OE 69/68

Zunächst sollte man sich aber mit seinem Ausbilder unterhalten und versuchen, eine Abänderung des Zeugnisses zu erreichen. Gelingt dies auch nicht durch den Widerspruch, kann eine Gegenvorstellung in der Personalakte abgelegt werden.

Da die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht seine Beurteilung nicht an die Stelle des Ausbilders setzen können, kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes München (abgedruckt in DÖD 1996, 211, mit kritischer Anmerkung von Günther sowie von Martensen in Jus 1996, 1076) besteht für eine Klage eines Rechtsreferendars gegen ein Stationszeugnis nach Abschluss der Ausbildung und bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Stationszeugnis könne sich nicht mehr auf das berufliche Fortkommen auswirken. Vielmehr komme es nur noch auf die Examensnote an.

Das Stationszeugnis verbleibt während des Rechtsstreits in der Personalakte (VG Düsseldorf, 22.03.2005 Aktenzeichen 10 L 530/05).

In der Einstellungspraxis wird den Stationszeugnissen - anders als Referendare glauben - keine große Bedeutung bei Bewerbungen beigemessen. Das gilt jedenfalls für die verbreiteten stereotypen und wenig aussagekräftigen Stationszeugnisse.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Mehr im dem Ratgeber:
Michael Felser, Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, Rezensionen in der linken Menueleiste

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